Elke Herrmann: Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juni 2004 zu Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

Es gilt das gesprochene Wort!
(…) Im Kern geht es darum, ob eine Typisierung zur Begrenzung der rentenrelevanten Entgelte für bestimmte Personengruppen überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht hat tatsächlich die bis dahin gültige Regelung für unzulässig erklärt, weil es die Wahl der in die Rentenkürzung einbezogenen Berufsgruppen und die Wahl der maßgeblichen Entgelthöhe für ungeeignet hält, ein legitimes Ziel zu erreichen, nämlich das Ziel des Gesetzgebers, Versorgungszusagen, denen keine entsprechende Leistung zugrunde lag und die politisch motiviert waren, die Anerkennung zu versagen.
Auch die Typisierung als Methode bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber einsetzen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Es geht also nicht darum, ob der Gesetzgeber nunmehr in seiner Neuregelung typisieren darf, sondern allem darum, ob er den Anforderungen einer Typisierung entspricht, die mit dem Grundgesetz konform gehen.
Wenn daher unser Ziel legitim ist, denen eine finanzielle Anerkennung zu versagen, die in der DDR mit physischer oder psychischer Gewalt Menschen durch das ganze längst bekannte Arsenal der Instrumente des MfS um ihre Existenz gebracht haben, dann geht es doch nur noch um die Frage, wie diese Personengruppe zu beschreiben ist. (…)
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