Datum: 12. März 2019

Einführung der Bodycam in Sachsen? Geplante rechtliche Lösung ist nicht grundrechtsfreundlich und schafft damit keinen Mehrwert für die Bürgerrechte

(2019-068) Die Neuregelungen zur Bodycam, die CDU und SPD in einem Änderungsantrag zum Entwurf über ein neues Polizeigesetz vor einem Monat eingereicht haben, waren heute Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Sächsischen Landtags. Dazu erklärt Valentin Lippmann, innenpolitischer Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

„Ich stehe der geplanten Einführung der Bodycam in Sachsen kritisch gegenüber. Die heutige Anhörung hat mich darin bestätigt. Die geplante rechtliche Lösung zur Einführung der Bodycam hat mich nicht überzeugt. Sie ist nicht grundrechtsfreundlich gelöst und schafft damit keinen Mehrwert für die Bürgerrechte, sondern gibt ausschließlich der Polizei neue Rechte. Insbesondere die Abgrenzung der Videoüberwachung vom sog. Pre-Recording, die Videoaufzeichnung vor der eigentlichen Aufnahme, ist zu unbestimmt und öffnet Tür und Tor für problematische Grundrechtseingriffe. Der Sachverständige Prof. Clemens Arzt äußerte deswegen verfassungsrechtliche Bedenken. Er kritisierte auch die mangelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die gleichwohl zur Rechtfertigung intensiver Grundrechtseingriffe wie der Überwachung durch Bodycams hinzugezogen würden.“

„Dem Vorschlag des Vertreters von Amnesty International, die Bodycam bei unmittelbarem polizeilichen Zwang immer anzuschalten, kann ich aus bürgerrechtlicher Sicht durchaus etwas abgewinnen. Gleichwohl wird auch dadurch die Videoüberwachung generell ausgebaut. Diesen Trend,  in den sich die Bodycam als weiteres Element einfügt, gilt es zu stoppen.“

„Ich bedauere außerordentlich, dass die Koalition die Anhörung auf die Neuregelung zur Bodycam beschränkt hat. Gerade nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kennzeichenerfassung hätten auch die Änderungsanträge in diesem Bereich angehört werden müssen.  So bleiben Zweifel, ob die Neuregelungen mit der jüngsten Rechtsprechung vereinbar sind.“