Datum: 11. Juli 2013

PM 2013-187: Juristisches Gutachten zum Rechtsanspruch auf Krippenplatz ist eindeutig

Ab 1. August gilt der Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ab dem vollendeten 1. Lebensjahr. Unklar bleibt, ob für jedes Kind ein Platz vorhanden ist. Im April hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN daher beim Juristischen Dienst des Sächsischen Landtags ein Gutachten in Auftrag gegeben, mit der zentralen Frage, welche Folgen der Rechtsanspruch für die Landkreise, Städte und Gemeinden sowie Eltern von Kleinkindern hat.
"Nach bisheriger Rechtslage war der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, für Kinder unter drei Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen bereit zu halten. Eine dehnbare Formulierung. Ab dem 1. August gilt das subjektive Recht auf frühkindliche Förderung für das einzelne Kind. Damit steht, wenn zum geforderten Zeitpunkt kein Platz zur Verfügung gestellt wird, der Klageweg offen. Landkreise und kreisfreie Städte müssen sowohl mit Verpflichtungsklagen als auch mit zivilrechtlichen Verfahren rechnen."
"Zudem besteht ein umfassendes Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der Form der außerfamiliären Betreuung. Sie entscheiden, ob das Kind in einer Einrichtung eines freien oder öffentlichen Trägers oder in der Kindertagespflege betreut werden soll. Sind die Kapazitäten der Wunscheinrichtung erschöpft, muss ein Alternativangebot unterbreitet werden."
"Feste Richtwerte hinsichtlich der Öffnungszeiten der Einrichtung und der Erreichbarkeit gibt es nicht. Ein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten, der Umfang der täglichen Förderung muss sich jedoch nach dem individuellen Bedarf richten. Als Mindestbetreuungszeit werden sechs Stunden pro Tag genannt."
"Eltern müssen ihren Bedarf mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn anmelden und damit ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen. Daneben gibt es bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine Einrichtung keine weiteren pflichtbefreienden Auswahlkriterien, wie Berufstätigkeit der Eltern oder betreute Geschwisterkinder."
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