Datum: 06. April 2020

Übermittlung von personenbezogenen Daten über Corona-Infizierte von den Gesundheitsämtern an die Polizei nur im Einzel- und Ausnahmefall

Stellungnahme von Valentin Lippmann, innenpolitischer Sprecher und Sprecher für Datenschutz der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag:

„Vorletzte und letzte Woche wurde bekannt, dass die Gesundheitsämter in mehreren Bundesländern Listen von Corona-Infizierten bzw. Quarantäne-Listen an die Polizei übermittelt haben. Ich habe daher bereits vor einer Woche das Innenministerium gebeten, mir mitzuteilen, ob in Sachsen – ähnlich wie in Mecklenburg-Vorpommern – die Daten von Corona-Infizierten von den Gesundheitsämtern an die Polizei weitergegeben wurden.“

„Mir wurde versichert, dass es keine Anweisung des Sozialministeriums an die Landräte und Oberbürgermeister gegeben habe, infizierte Menschen der Polizei zu melden. Allerdings unterstütze die Polizei die Gesundheitsämter bei der Bekämpfung der Pandemie durch entsprechende Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen. Hierzu stehe sie auch mit den Gesundheitsämtern in Kontakt und werde insbesondere dort, wo dies zur Abwehr von Gesundheitsgefahren im Einzelfall erforderlich sei, über bestehende Infektionen informiert. Nach Auffassung des Innenministeriums seien solche Einzelabfragen zulässig: Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (SächsGDG) komme eine Übermittlung von Gesundheitsdaten an andere Stellen, wie z. B. des Polizeivollzugsdienstes, in Betracht, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter erforderlich ist. Unter den engen rechtlichen Regelungen sei daher eine Übermittlung durch die Gesundheitsämter an die Polizei möglich. Voraussetzung ist neben der Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Gefahrenabwehr.
Zum gleichen Ergebnis komme auch eine Bewertung aus bundesrechtlicher Sicht. Die notwendigen Datenübermittlungen im Zusammenhang mit Coronaviruserkrankungen wäre auf Art. 9 Absatz 2 Buchst. i DSGVO i. V. m. § 22 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c BDSG zu stützen. Danach sei aus Gründen des öffentlichen Interesses die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wozu auch Gesundheitsdaten gehören, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen zulässig. Vom Begriff der Verarbeitung i.S. des Art. 4 Nr. 2 DSGVO sei auch die Datenübermittlung umfasst.“

„Diese Einschätzung, so das Innenministerium, sei mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Innenministeriums abgestimmt.“

„Das Innenministerium teilte mir ferner mit, dass der im vorgenannten Wege der Polizei bekanntgewordene Infektionsstatus einer Person nicht als sog. ‚Personengebundene Hinweisen‘ (PHW) gespeichert werde. Soweit, so das Innenministerium, im Einzelfall die Polizei durch die Gesundheitsbehörden Kenntnis von einer Infektion erhalte, sei eine Erfassung über den Einzelvorgang hinaus in polizeilichen Datenbanken, etwa durch einen entsprechenden personengebundenen Hinweismarker, nicht beabsichtigt. Zur Gewährleistung eines landesweit einheitlichen Vorgehens werden die Dienststellen informiert.“

Valentin Lippmann weiter: „Ich möchte nochmal deutlich machen, dass eine generelle Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Polizei rechtswidrig ist. Ich gehe davon aus, dass sämtliche auf diesem Weg übermittelten Daten unverzüglich gelöscht wurden und keine weitere Übermittlung erfolgt. Die Übermittlung im Einzelfall bedarf einer gründlichen rechtlichen Prüfung und der vorherigen Aufklärung der Betroffenen. Die unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten ist strafbar. Darauf sollte nicht nur das Innenministerium gegenüber den Dienststellen der Polizei hinweisen, sondern auch das Sozialministerium gegenüber den Gesundheitsämtern. Das habe ich mit Schreiben vom heutigen Tag auch vom Sozialministerium gefordert.“

Hinterlasse einen Kommentar

5 × 1 =

Um ein Kommentar zu verfassen, müssen Sie unsere Datenschutzbedingungen akzeptieren.