Dr. Karl-Heinz Gerstenberg: Welterbestätten wirksam durch Landesgesetz schützen

Es gilt das gesprochene Wort!
(…) Seit die UNESCO in ihrer Konferenz in Vilnius das Dresdner Elbtal auf die Rote Liste der gefährdeten Welterbestätten gesetzt hat, haben wir hier im Sächsischen Landtag bereits zwei hitzige Debatten erlebt, in denen nicht nur eine höchst unterschiedliche Wertschätzung des Welterbetitels deutlich wurde, sondern auch unterschiedliche Auffassungen zum Rechtsstatus der Welterbegebiete zur Sprache kamen. Dabei ist aus unserer Sicht die Rechtsnatur und die Rechtswirkung des Welterbeübereinkommens eindeutig: Das UNESCO-Welterbeübereinkommen vom 23. November 1972 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1977 ratifiziert wurde. Völkerrecht ist bei der Auslegung und Anwendung von innerstaatlichem Recht zu beachten. So hat das Bundesverfassungsgericht aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes gefolgert, dass „das nationale Recht nach Möglichkeit im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen ist“. Das UNESCO-Welterbeübereinkommen ist daher auch ohne ein förmliches Zustimmungsgesetz bei der Anwendung von Gesetzen zu beachten, um Konflikte zwischen dem Recht des Bundes und der Länder und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu vermeiden. (…)
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gerstenberg_2006-10-12_slt62_top2.pdf